Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten

wäre gegen individuelle Einzelmassnahmen im Wege einer Anfechtungsklage gegen die jeweilige Massnahme möglich. Da ein förmliches Klageverfahren jedoch viel zu lange dauern würde und eine rechtskräftige Entscheidung ggf überhaupt erst Jahre nach Ablauf der jeweilgen Massnahme (Quarantäne, Berufsuntersagung etc) oder  ergehen würde, ist insofern ein Eilverfahren einzuleiten.

Hierfür muss zunächst (in den meisten Bundesländern) unverzüglich gegen die Massnahme ein förmlicher Widerspruch eingelegt werden.

Gegen Anordnungen durch Allgemeinverfügung muss (in Ländern die kein Widerspruchsverfahren vorsehen, z.B. Bayern) binnen eines Monats ab Erlass der Verfügung Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden (und zwar von jedem Einzelnen, der sich gegen die Massnahme wehren will: So kann z.B. nicht etwa ein Einzelhändler stellvertretend für alle klagen. Beispiel: Klagt nur Händler A und erreicht damit, dass sein Geschäft geöffnet bleiben darf, muss Händler B, der nicht (fristgerecht) geklagt hat trotzdem geschlossen bleiben – auch wenn er ein völlig vergleichbares Geschäft betreibt).

Idealerweise gleichzeitig muss beim Verwaltungsgericht ein Antrag gem. § 80 Abs.5 VwGO auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung, bei beantragten Ausnahmegenehmigungen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO gestellt werden. Hat der Antrag Erfolg, bestimmt das Gericht, dass bis zu einer etwaigen (endgültigen) Entscheidung über den Widerspruch/Antrag und eine etwaig nachfolgende Anfechtungsklage die Massnahme (vorläufig) aufgehoben wird.

Im Fall einer Quarantäne bedeutet das, dass der Betroffene somit Im Erfolgsfall (zunächst) seine Freiheit wiedererlangt. Da die Anordnungen in aller Regel relativ kurz (regelmässig 14 Tage) ausfallen, ist diese „vorläufige“ Entscheidung damit für den Betroffenen faktisch endgültig (so dass dann ein förmliches Klageverfahren oft gar nicht mehr durchgeführt werden muss). Problematisch ist allerdings, dass auch Eilentscheidungen meist zwischen 8 und 14 Tage dauern, so dass im Fall einer Quarantäneanordnung die Quarantäne zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits weitestgehend abgelaufen sein wird. Besser wird es daher z.B. im Fall einer drohenden Quarantäneanordnung, z.B. für Reiserückkehrer, schon vorbeugend vor Reiseantritt bei Gericht beantragt, festzustellen, dass bei Rückkehr eine Quarantäne nicht zulässig ist. Besser wird es daher

Gegen eine freiheitsbeschränkende Rechtsverordnung steht nach der Verwaltungsgerichtsordnung in bestimmten Fällen die sog. Normenkontrollklage nach § 47 VwGO zur Verfügung – die gleichfalls die Möglichkeit eines Eilverfahrens bietet. Diese ist jedoch nur in manchen Bundesländern zulässig,  z.B. in Bayern, nicht aber in Berlin. In anderen Ländern lässt sich das gleiche Ergebnis jedoch über eine negative Feststellungsklagen i.V.m. einem Eilantrag gem. § 123 VwGO erzielen. 

Zu beachten ist auch, dass bei individuell angeordneter Quarantäne Entschädigungsansprüche bestehen können.